Patentgesetz (PatG 1981)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(Bundesgesetzbl. 19811 S. 1; BI. f. PMZ 1981, S. 3)
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und
andererGesetze
vom 23. März 1993, 16. Juli 1998, 22. Dez. 1999
(Bundesgesetzbl. 1 S.366; Bl. f. PMZ 1993, S.171, PMZ 1998, S. 382, PMZ 2000,
S.43)
INHALTSÜBERSICHT
§§
Erster Abschnitt: Das Patent 1 bis 25
Zweiter Abschnitt: Patentamt 26 bis 34
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt 35 bis 6Ä
Vierter Abschnitt: Patentgericht 65 bis 72
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren 73 bis 80
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahren 81 bis 85
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften 86 bis 99
Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren 100 bis 109
2. Berufungsverfahren 110 bis 121
3. Beschwerdeverfahren 122
Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften 123 bis 128
Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe 129 bis 138
Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen 139 bis 142
Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen 143 bis 145
Elfter Abschnitt: Patentberühmung 146
ERSTER ABSCHNITT
Das Patent
§ 1
(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht
angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder
für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.
(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die
genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 2
Patente werden nicht erteilt für
1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht
allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung
durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt die
Erteilung eines Patents für eine unter § 50 Abs. 1 fallende Erfindung nicht aus.
2. Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Diese Vorschrift ist nicht
anzuwenden auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren
gewonnenen Erzeugnisse.
§3
(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der
Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch
Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
sind.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen
mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren
Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:
1. der nationalen Anmeldung in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich
eingereichten Fassung;
2. der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde
ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die
Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen
Patentübereinkommens gezahlt ist, es sei denn, daß die europäische
Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist und die
in Artikel 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind;
3. der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in
der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung
das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der
Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die
danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht.
Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr.1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder
4 des Patentgesetzes erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten
Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre
Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur
Anwendung in einem der in § 5 Abs. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre
Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der
Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung
der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
1. auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder
seines Rechtsvorgängers oder
2. auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung
auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am
22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale
Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr.2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der
Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist
und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine
Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden
vom Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 4
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie
sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2,
so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in
Betracht gezogen.
§ 5
(1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf
irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt
oder benutzt werden kann.
(2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des
menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am
menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als
gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für
Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der
vorstehend genannten Verfahren.
§ 6
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben
mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das
Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander
gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt
angemeldet hat.
§ 7
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung
des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der
Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2) Wird ein Patent aufgrund eines auf widerrechtliche Entnahme (§21
Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum
Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb ,eines Monats nach
der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die
Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
§ 8
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist,
oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher
verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat
die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die
Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4
und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der
Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der
Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben,
so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigemAbschluß
des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn
der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
§ 9
Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die
patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine
Zustimmung
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten,
in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder
einzuführen oder zu besitzen;
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der
Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung
des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar
hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder
zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
§ 10
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist,
ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen
als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die
sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der
Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn
der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese
Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung
verwendet zu werden.
(2) Absatz ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im
Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den
Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu
handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen,
gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der
Erfindung berechtigt sind.
§ 11
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken
vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der
patentierten Erfindung beziehen;
3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund
ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise
zubereiteten Arzneimittel betreffen;
4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden
Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den
Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe
vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand
dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;
5. den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der
Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen
Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder
zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;
6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II, S.411) vorgesehenen Handlungen,
wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den
dieser Artikel anzuwenden ist.
§ 12
(1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der
Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu
erforderlichen Veranstaltungen getroffen ,hatte. Dieser ist befugt, die
Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden
Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt
oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung
vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall
der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge
der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er
innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
(2) Steht dem Patentinhaber ein Prioritätsrecht zu, so ist an Stelle der in
Abs. 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch
nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine
Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung
in Anspruch nehmen.
§ 13
(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung
anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt
werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung,
die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten
Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet
wird. (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der
zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
(3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund
Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der
Bundesregierung nach Absatz 1 Satz ist dem in der Rolle (§ 30 Abs. 1) als
Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die
oberste Bundesbehörde von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz
2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so
hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.
§ 14
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt
der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch
zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
§ 15
(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das
Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder
unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von
ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen
eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem
Patent gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht
Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
§ 16
(1) Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die
Anmeldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder
weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten
Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der
Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt
als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung
eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung
endet.
(2) Fällt das Hauptpatent durch Widerruf, durch Erklärung der Nichtigkeit
oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zueinem selbständigen Patent;
seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren
Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen
Zusatzpatente.
§ 16 a
(1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten,
auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt
werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar
anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren nach dem Tarif zu
zahlen.
(2) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt,
gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über die Berechtigung des Anmelders
(§§ 6 bis 8), über die Wirkungen des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis
12), über die Benutzungsanordnung, die Zwangslizenz und deren Zurücknahme (§§
13, 24), über den Schutzbereich (§14), über Lizenzen und deren Eintragung (§§
15, 30), über Gebühren (§17 Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19), über das Erlöschen des
Patents (§ 20), über die Nichtigkeit (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23),
über den Inlandsvertreter (§ 25), über das Patentgericht und das Verfahren vor
dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
(§§ 100 bis 122), über die Wiedereinsetzung (§123), über die Wahrheitspflicht
(§124), über die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis
128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141 und § 142 a), über die
Klagenkonzentration und über die Patentberühmung (§§ 145 und 146) für den
ergänzenden Schutz entsprechend.
(3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23 des Patentgesetzes, die für ein Patent
wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz.
§ 17
(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende
Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu
entrichten.
(2) Für ein Zusatzpatent (§16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu
entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es
gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem
Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents
sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines
selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an
selbständige Anmeldung zu entrichten sind.
(3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des
Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der
Anmeldetag fällt. Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des
zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifgemäße Zuschlag
entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder
Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3)
oder das Patent erlischt (§ 20 Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht
zugestellt worden ist, entrichtet wird.
(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders
oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach
Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung
davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet
werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das
Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen
gilt oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats
nach Zustellung gezahlt wird.
(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht
gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung
nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn
dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die
bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter
Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag
nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei
der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht
ist eine weitere Stundung unzulässig.
(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 4) oder
die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß spätestens
zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen
werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Anmeldung
als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§20 Abs. 1).
§ 18
(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nachweist, daß ihm die Zahlung nach
Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag die
Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn
des dreizehnten gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das
Patent innerhalb der ersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen. Der
Patentanmelder oder Patentinhaber hat eine Veränderung der für die Stundung
maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen unverzüglich dem
Patentamt anzuzeigen.
(2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Einspruch aufrechterhalten worden,
so kann zugunsten eines Anmelders, der nachweist, daß ihm die Zahlung der Kosten
für Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Modelle, Probestücke und Gutachten,
deren Beibringung im Erteilungsverfahren oder im Einspruchsverfahren notwendig
war, nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, angeordnet werden,
daß ihm die angemessenen Kosten als Auslagen zu erstatten sind. Das
Erstattungsgesuch muß innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Patents
beim Patentamt eingereicht werden; wird Einspruch erhoben, so ist es innerhalb
von sechs Monaten nach Aufrechterhaltung des Patents einzureichen. Die
Erstattung ist in der Rolle (§30 Abs. 1) zu vermerken. Wenn es später nach den
Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß der
gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen
werden als Zuschlag zu den Jahresgebühren festgesetzt und als Teil der
Jahresgebühren behandelt.
§ 19
Die Jahresgebühren können vor Eintritt der Fälligkeit entrichtet werden. Die
nicht fällig gewordenen Gebühren sind zurückzuzahlen, wenn feststeht, daß sie
nicht mehr fällig werden können.
§ 20
(1) Das Patent erlischt, wenn
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt
verzichtet,
2. die in § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach
Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 37 Abs. 2) abgegeben werden oder
3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig nach Zustellung der
amtlichen Nachricht (§17 Abs. 3) entrichtet wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen
Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das
Patentamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.
§ 21
(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß
1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß
ein Fachmann sie ausführen kann,
3. der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen,
Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem
angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist
(widerrechtliche Entnahme),
4. der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung
hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen
Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent
auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung
beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in
der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren
Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit
einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in
Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen
vorgenommen werden.
(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als
von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese
Bestimmung entsprechend anzuwenden; soweit in diesem Falle das Patent nur wegen
einer Teilung (§60) nicht aufrechterhalten wird, bleibt die Wirkung der
Anmeldung unberührt.
§ 22
(1) Das Patent wird auf Antrag (§81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt,
daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich
des Patents erweitert worden ist.
(2) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
§ 23
(1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 30 Abs. 1) als
Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann
die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so
ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden
Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der
Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche
Zusatzpatente. Die Erklärung ist in die Patentrolle einzutragen und im
Patentblatt zu veröffentlichen.
(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über
die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30 Abs. 4) eingetragen ist oder
ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt vorliegt.
(3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine
Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie
durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als
Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden
ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach
der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise
berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes
Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die
Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger
Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine
angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der
Erfindung untersagen.
(4) Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die
Patentabteilung festgesetzt. Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62
entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet
werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,
so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Patentamt kann bei der Festsetzung
der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den
Antragsgegnern zu erstatten ist. Einem Patentinhaber kann die Gebühr bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden, wenn er
nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten
ist. Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die
Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für
Rechnung des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen haben, bis die
Gebührenschuld beglichen ist.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon
Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder
bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen
erscheinen lassen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
Im übrigen gilt Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend.
(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen
der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(7) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Patentamt schriftlich
zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht
angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer
Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben,
ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. §
17 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Fälligkeit der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt.
§ 24
(1) Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer
Erfindung wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern
1. der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos
bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu
angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen, und
2. das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet.
(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch Patent mit jüngerem Zeitrang
geschützte Erfindung nicht verwerten, ohne das Patent mit älterem Zeitrang zu
verletzen, so hat er im Rahmen des Absatzes 1 gegenüber dem Inhaber des Patents
mit dem älteren Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz, sofern
seine eigene Erfindung im Vergleich mit derjenigen des Patents mit dem älteren
Zeitrang einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung aufweist. Der Patentinhaber kann verlangen, daß ihm
der Lizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung
der patentierten Erfindung mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.
(3) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet der Halbleitertechnologie
darf eine Zwangslizenz im Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn dies
zur Behebung einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten
wettbewerbswidrigen Praxis des Patentinhabers erforderlich ist.
(4) Übt der Patentinhaber die patentierte Erfindung nicht oder nicht
überwiegend im Inland aus, so können Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1
erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung des Inlandsmarktes mit dem
patentierten Erzeugnis sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Ausübung
des Patents im Inland gleich.
(5) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen
Erteilung zulässig. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig
gemacht werden. Umfang und Dauer der Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen,
für den sie gestattet worden ist. Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der
Zwangslizenz Anspruch auf eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles
angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der Zwangslizenz in Betracht zieht.
Tritt bei den künftig fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungsleistungen eine
wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Bestimmung der
Höhe der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder Beteiligte berechtigt, eine
entsprechende Anpassung zu verlangen. Sind die Umstände, die der Erteilung der
Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr Wiedereintritt
unwahrscheinlich, so kann der Patentinhaber die Rücknahme der Zwangslizenz
verlangen.
(6) Die Zwangslizenz an einem Patent kann nur zusammen mit dem Betrieb
übertragen werden, der mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die
Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand eines Patents mit älterem
Zeitrang ist, kann nur zusammen mit dem Patent mit jüngerem Zeitrang übertragen
werden. «
§ 25
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem
Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur
teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland
einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser
ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann
auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat,
gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung 11 als der Ort, wo sich der
Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend,
wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo
das Patentamt seinen Sitz hat.
ZWEITER ABSCHNITT
Patentamt
§ 26
(1) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie
müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz 12
besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik
sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf
Lebenszeit berufen.
(2) Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im
Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen
Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder
naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung
bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften
oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen
Rechtskenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach
Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.
(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der
Präsident des Patentamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte
Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des
Patentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte
Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht
widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die
Hilfsmitglieder.
§ 27
(1) Im Patentamt werden gebildet
1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die
Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§29 Abs. 3);
2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente
betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§23 Abs. 4 und 6) und für die
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Patentamt. Innerhalb
ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von
Gutachten (§29 Abs. 1 und 2).
(2) Die Obliegenheiten der Prufungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der
Patentabteilung (Prufer) wahr.
(3) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern
beschlußfahig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren
tätig wird, zwei technische Mitglieder befinden müssen. Bietet die Sache
besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den
rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der
Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß,
durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt
wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann alle Angelegenheiten der
Patent-abteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Aufrechterhaltung,
den Widerruf oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der
Vergütung (§ 23 Abs. 4) und die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein
bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung
ubertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte
mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder
Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen
oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die
Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der
Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts
übertragen.
(6) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder
der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49
der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren
Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung
einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen-der Geschäfte
betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer
Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.
(7) Zu den Beratungen in den Patentabteilungen können Sachverständige, die
nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht
teilnehmen.
§ 28
(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den
Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des
Verfahrens, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur
Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten,
soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, die Erhebung von
Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere
1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen, Beglaubigungen,
Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden,
2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die
Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung und das
Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen.
§ 29
(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der
Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben,
wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer
Sachverständiger vorliegen.
(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des
Bundesministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises
Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Nutzbarmachung der
Dokumentation des Patentamts für die Öffentlichkeit durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß das Patentamt ohne Gewähr für
Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der Technik erteilt. Dabei kann er
insbesondere die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der Auskunftserteilung
sowie die Gebiete der Technik bestimmen, für die eine Auskunft erteilt werden
kann. Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Präsidenten des
Patentamts übertragen.
§ 30
(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die Bezeichnung der
Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der
erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16 a) sowie Namen und
Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§
25), wobei die Eintragung eines Vertreters genügt, angibt. Auch sind darin
Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf,
Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16 a)
sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu
vermerken.
(2) Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in die
Rolle eingetragen werden.
(3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person, im Namen
oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters, wenn
sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung m der
Person des Anmelders oder Patentinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder,
Patentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und
verpflichtet.
(4) Das Patentamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers
die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein, wenn ihm die
Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist
unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die
Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht.
Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des
bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(5) Mit dem Antrag nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif
zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 31
(1) Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in
die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in die
Rolle und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von
Beschränkungsverfahren (§64) jedermann frei; das gleiche gilt für die Einsicht
in die Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60).
(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,
1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht
einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder
2. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35 Abs. 2) oder, sofern für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem
Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind
und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht worden ist.
(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht
auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.
(4) In die Benennung des Erfinders (§37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder
angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; §
63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede
Veröffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der
zuständigen obersten Bundesbehörde 22 Einsicht gewähren, wenn und soweit ein
besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der
Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu
erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach
§ 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese
Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 32
(1) Das Patentamt veröffentlicht
1. die Offenlegungsschriften,
2. die Patentschriften und
3. das Patentblatt.
(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur
Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und Zusammenfassung (§ 36) in
der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung
zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht,
wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.
(3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die
Zeichnungen, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem sind in der
Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt für die
Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen
hat (§43 Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§36) noch nicht veröffentlicht
worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.
(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des §
31 Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder
zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt,
nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen
waren.
(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die
Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der
Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen,
und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen
einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§60).
§ 33
(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der
Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er
wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der
Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen;
weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung
offensichtlich nicht patentfähig ist.
(3) § 141 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Anspruch nicht
vor dem Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patents verjährt.
§ 34
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt
anzumelden.
(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht
werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz
im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine
Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf
bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
1 .den Namen des Anmelders;
2. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und
genau bezeichnet ist;
3. einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als
patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4. eine Beschreibung der Erfindung;
5. die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung
beziehen.
(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu
offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe
von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine
einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
(6) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Unterbleibt
die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als
zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach
Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu
erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten
des Patentamts übertragen.
(8) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach
seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die
Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.
(9) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu
einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute
Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die
Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft,
das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so
beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann
(Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den
Präsidenten des Patentamts übertragen.
DRITTER ABSCHNITT
Verfahren vor dem Patentamt
§ 35
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher.Sprache
abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthält die
Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine
Zeichnungen beigefügt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die
Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede Bezugnahme auf die
Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.
(2) Der Anmeldetag der Patentanmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen
nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die
dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
1. beim Patentamt
2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem
Patentinformationszentrum
eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so
gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1
Satz 1 beim Patentamt eingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht
erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die
fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim
Patentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als
nicht erfolgt.
§ 36
(1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum
Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung
ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf
von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
(2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung.
Sie muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Erfindung;
2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung, die das
technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein soll, daß sie ein
klares Verständnis des technischen Problems, seiner Lösung und der
hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeit der Erfindung erlaubt;
3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung; sind mehrere Zeichnungen
erwähnt, so ist die Zeichnung beizufügen, die die Erfindung nach Auffassung des
Anmelders am deutlichsten kennzeichnet.
§ 37
(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder,
sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch
genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die
Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an
der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der
Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt
ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft.
(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände
verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig
abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine angemessene Fristverlängerung zu
gewähren. Die Frist soll nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung
des Patents hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die
Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlängern.
Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber
Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt.
§ 38
Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der
Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern,
zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich
um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von
der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs
handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können
Rechte nicht hergeleitet werden.
§ 39
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist
schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§
44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein
Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt
der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität
erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die
gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu
entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach § 43, wenn die Teilung vor
der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß
auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34 bis 36
erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die
abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die
Teilungserklärung als nicht abgegeben.
§ 40
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem
Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zumPatent ein
Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine
inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.
(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Patentamt
eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen
werden.
(3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch
genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren
Anmeldung deutlich offenbart sind.
(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der
späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt
erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben.
(5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Patentamt anhängig, so gilt sie mit
der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt
nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.
(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31),
die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in
Anspruch nimmt, so nimmt das Patentamt eine Abschrift der früheren Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.
§ 41
(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen
Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats
nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung
anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies
nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert
werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der
Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
(2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden,
mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann
der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehemn, soweit nach einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere
Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätrecht gewährt,
das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser
verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Abs. 1 ist anzuwenden.
§ 42
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38
offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel
innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht
den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung (§ 34 Abs. 7), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des
Prüfungsverfahrens (§44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
2. nicht gewerblich anwendbar ist,
3. nach § 2 von der Patentverteilung ausgeschlossen ist oder
4. im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Verbesserung oder weitere Ausbildung
der anderen Erfindung nicht bezweckt, so benachrichtigt die Prüfungsstelle den
Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb
einer bestimmten Frist zu äußern. Das gleiche gilt, wenn im Falle des § 16 Abs.
1 Satz 2 die Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht
worden ist.
(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1
gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten
wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz
2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich
nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Soll die Zurückweisung auf
Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so
ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist
zu äußern.
§ 43
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die
für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht
zu ziehen sind. Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften einer
zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der
Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nr. 1), kann
beantragt werden, die Ermittlung in der Weise durchführen zu lassen, daß der
Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden
kann.
(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch
hierdurch nicht an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden. Er ist
schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist
eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag
als nicht gestellt. Wird der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents (§16
Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher auf, bis zum
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des
Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird der Antrag nicht
gestellt, so gilt die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines
selbständigen Patents.
(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht
vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5. Hat ein Dritter den
Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Patentsucher
mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben,
die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.
(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44
gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit,
zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für den Antrag
entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.
(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als
nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung
an den Patentsucher (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies
außer dem Dritten auch dem Patentsucher mit.
(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem
Anmelder und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und
dem Anmelder ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und veröffentlicht im
Patentblatt, daß diese Mitteilung ergangen ist. Sind die Druckschriften von
einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder dies
beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mitteilung angegeben.
(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten
Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
daß
1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen
Stelle des Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Abs. 1), einer anderen
staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für
bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird,
soweit diese Einrichtung für die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden
Druckschriften geeignet erscheint;
2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte
aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das
Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik
erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei
diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines
Patents beantragt worden ist;
3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der
Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den
Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Abs. 1) übertragen wird.
§ 44
(1) Das Patentamt prüft auf Antag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§
34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5
patentfähig ist.
(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch
hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von
sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden.
(3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(4) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt worden, so beginnt das
Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 43. Im übrigen ist §
43 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der
Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsuchernoch
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese
Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag
stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die
Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, daß
dieser Antrag unwirksam ist.
(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf
Prüfung zurückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird das Verfahren
in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom
Patentsuchers gestellten Antrags auf Prüfung befindet.
§ 45
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 35, 37 und 38 nicht oder
sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die
Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu
beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung
beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5
patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher
hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer
bestimmten Frist zu äußern.
§ 46
(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören,
Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie
andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum
Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören, wenn es
sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht
in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die
Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß,
durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen,
die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen
Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160 a, 162 und 163 der
Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine
Abschrift der Niederschrift.
§ 47
(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen, schriftlich
auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer
Anhörung können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer
Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und
seinem Antrag stattgegeben wird.
(2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, durch
welche die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist,
über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist
und, sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über die Beschwerdegebühr
belehrt werden. Die Frist für die Beschwerde (§73 Abs. 2> beginnt nur zu
laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung
unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur
innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine
schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei;
§ 123 ist entsprechend anzuwenden.
§ 48
Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1
gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die ergibt, daß eine nach den
§§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist
anzuwenden.
§ 49
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach §
45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand
der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle
die Erteilung des Patents.
(2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer
Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der
Anmeldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt
als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.
§ 49 a
(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so
prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den Absätzen 3 und 4 und
dem § 16a entspricht.
(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die
Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit.
Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr
festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die
Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.
(3) § 34 Abs. 7 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor
der Patentabteilung anzuwenden.
(4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die
Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines
Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
§ 50
(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis
(§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen
an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde
ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
(2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen
obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung
nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle
prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz
1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz ist die zuständige
oberste Bundesbehörde zu hören.
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen
Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach
Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist,
innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die
von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der
Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die
Geheimhaltung zu wahren.
§ 51
Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der
Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob
eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten
zu gewähren.
§ 52
(1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des
Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde 33 hierzu die
schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt
werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 53
(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der
Erfindung beim Patentamt keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 zugestellt, so können
der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im
Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93
des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der
Geheimhaltung bedarf.
(2) Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 zu
unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen
werden, so kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem
Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens
zwei Monate verlängern.
§ 54
Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist,
ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in eine besondere Rolle
einzutragen. Auf die Einsicht in die besondere Rolle ist § 31 Abs. 5 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
§ 55
(1) Ein Anmelder, Patentinhaber oder sein Rechtsnachfolger, der die
Verwertung einer nach den §§ 1 bis 5 patentfähigen Erfindung für friedliche
Zwecke mit Rücksicht auf eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 unterläßt, hat wegen
des ihm hierdurch entstehenden Vermögensschadens einen Anspruch auf
Entschädigung gegen den Bund, wenn und soweit ihm nicht zugemutet werden kann,
den Schaden selbst zu tragen. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere
die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die Höhe seiner für die Erfindung
oder für den Erwerb der Rechte an der Erfindung gemachten Aufwendungen, der bei
Entstehung der Aufwendungen für ihn erkennbare Grad der Wahrscheinlichkeit einer
Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erfindung sowie der Nutzen zu berücksichtigen,
der dem Geschädigten aus einer sonstigen Verwertungder Erfindung zufließt. Der
Anspruch kann erst nach der Erteilung des Patents geltend gemacht werden. Die
Entschädigung kann nur jeweils nachträglich und für Zeitabschnitte, die nicht
kürzer als ein Jahr sind, verlangt werden.
(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen obersten Bundesbehörde geltend zu
machen. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.
(3) Eine Entschädigung gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die erste
Anmeldung der Erfindung beim Patentamt eingereicht und die Erfindung nicht schon
vor dem Erlaß einer Anordnung nach § 50 Abs. 1 von einem fremden Staat aus
Verteidigungsgründen geheimgehalten worden ist.
§ 56
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im
Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung
zu bestimmen.
§ 57
(1) Für die Erteilung des Patents ist eine Erteilungsgebühr nach dem Tarif zu
entrichten. Die Gebühr ist mit Zustellung des Erteilungsbeschlusses fällig. Wird
sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der
tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt
dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent als nicht erteilt und die Anmeldung
als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht rechtzeitig nach Zustellung der
amtlichen Nachricht entrichtet, so gilt das Patent als nicht erteilt und die
Anmeldung als zurückgenommen.
§ 58
(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.
Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im
Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die
Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§32 Abs. 5) zurückgenommen oder
zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33
Abs. 1 als nicht eingetreten.
(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf
Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende
Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§17), so gilt die Anmeldung als
zurückgenommen.
§59
(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann
jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das
Patent Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu
begründen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21
genannten Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht
schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der
Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.
(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben worden, so kann jeder Dritte, der
nachweist, daß gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist,
nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Einsprechender
beitreten, wenn er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt,
an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt für jeden
Dritten, der nachweist, daß er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine
angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung
erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu
erklären und bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen. Absatz 1
Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 sind im Einspruchsverfahren
entsprechend anzuwenden.
§ 60
(1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur Beendigung des
Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte
Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag (§44) gestellt worden ist. § 39
Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Für den
abgetrennten Teil gelten die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht
eingetreten.
(2) Die Teilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.
§ 61
(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang
das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts
wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen
wird.
(2) Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird
dies im Patentblatt veröffentlicht.
(3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift
entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
§ 62
(1) In dem Beschluß über den Einspruch kann die Patentabteilung nach billigem
Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder
eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestimmung kann
auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen
oder auf das Patent verzichtet wird.
(2) Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Patentamts auch die den
Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der
Ansprüche und Rechte notwendig waren. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird
auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend
anzuwenden. An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluß; § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die vollstreckbare
Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts
erteilt.
§ 63
(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32
Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§58 Abs. 1) ist
der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist in
der Rolle (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder
angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden;
im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht
des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz
3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie
der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenüber die
Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene
Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren
zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die
nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs. 1 Satz 4, Abs. 2) oder die
Berichtigung (Abs. 2) nicht vorgenommen.
(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts
übertragen.
§ 64
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der
Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Mit dem Antrag
ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der
Antrag als nicht gestellt.
(3) Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§
45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag
stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. Die
Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
VIERTER ABSCHNITT
Patentgericht
§ 65
(1) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der
Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf
Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85)
wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht
errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung
»Bundespatentgericht«.
(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden
Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach
dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem
Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die
technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie
eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit
nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter,
Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
§ 66
(1) Im Patentgericht werden gebildet
1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit und
in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz.
§ 67
(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des §
50 Abs. 1 und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als
Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern, in den Fällen des § 73 Abs. 3 und
der §§ 130, 131 und 133 in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als
Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen
Mitglied, in den Fällen des § 31 Abs. 5 in der Besetzung mit einem
rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied
und einem technischen Mitglied, im übrigen in der Besetzung mit drei
rechtskundigen Mitgliedern.
(2) Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3
in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem
weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in
der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied
befinden muß.
§ 68
Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend:
1. In den Fällen, in denen aufgrund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger
Richter dem Präsidium nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter als
gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erreicht
hat.
2. Über die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei
rechtskundigen Richtern.
3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der
Justiz.
§ 69
(1) Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein
Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder die
Patentschrift nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch
dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger
Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur
Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32
Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1
ausgeschlossen ist.
(2) Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung
der Entscheidungen ist öffentlich. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem
Vorsitzenden. Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
§ 70
(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und
Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der
Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur
Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur
Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren
Anwesenheit gestattet.
(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem
Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein
Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der
Vorsitzende.
§ 71
(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65
Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz
führen.
§ 72
Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der
erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der
Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.
FÜNFTER ABSCHNITT
Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren
§ 73
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die
Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich
beim Patentamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und
alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der
Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts
wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern
nicht die Zustellung angeordnet wird.
(3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Anmeldung
zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die
Beschränkung des Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist
eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die
Beschwerde als nicht erhoben.
(4) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für
begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die
Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so
ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem
Patentgericht vorzulegen.
(5) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter
gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 nicht.
§ 74
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die
Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
§ 75
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich
gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach §
50 Abs. 1 erlassen worden ist.
§ 76
Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen
Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht
gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen
Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts
sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.
§ 77
Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des
Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der
Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines
Beteiligten.
§ 78
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1. einer der Beteiligten sie beantragt,
2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§88 Abs. 1) oder
3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
§ 79
(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung
wesentlich sind.
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde
liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 80
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das
Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz
oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann
insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit
sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren,
von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn
er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr (§73 Abs. 3)
zurückgezahlt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die
Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent
verzichtet wird.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenz-Verfahrcn
§ 81
(1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des
ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der
Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung
für eine Zwangslizenz wird durch Klage eingeleitet. Die Klage ist gegen den in
der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder gegen den Inhaber der
Zwangslizenz zu richten.
(2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben
werden, solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein
Einspruchsverfahren anhängig ist.
(3) Im Falle der widerrechtlichen Entnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung
der Klage berechtigt.
(4) Die Klage ist beim Patentgericht schriftlich zu erheben. Der Klage und
allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die
Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.
(5) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Entspricht die Klage diesen
Anforderungen nicht in vollem Umfang, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der
erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
(6) Mit der Klage ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt die Klage als nicht erhoben.
(7) Wohnt der Kläger im Ausland, so hat er dem Beklagten auf dessen Verlangen
Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Patentgericht setzt
die Höhe der Sicherheit nach billigem Ermessen fest und bestimmt eine Frist,
innerhalb welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt die Klage
als zurückgenommen.
§ 82
(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage zu und fordert ihn auf,
sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.
(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche
Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger
behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.
§ 83
(1) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den
Widerspruch dem Kläger mit.
(2) Das Patentgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Mit
Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
§ 84
(1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden. Über die Zulässigkeit der
Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend
anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend
anzuwenden. § 99 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 85
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf
seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung
gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 bis 5 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im
öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht
gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen
Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der
dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
(3) Das Patentgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die
Bestimmungen des §83 Abs. 2 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der
Zwangslizenz (§81) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre
Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats
nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die
Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an
ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung
entstanden ist.
(6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag
gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder
geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.
3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 86
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41
bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen
1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem
Patentamt mitgewirkt hat;
2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem
Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des
Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat.
(3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der
Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten
Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts
in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
(4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen
Geschäftsbereich die Sache fällt.
§ 87
(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das
Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor
der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der
Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind,
um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu
erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 88
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann
insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen
Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis
erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes
Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(3) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können
der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige
sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das
Patentgericht.
§ 89
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die
Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In
dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist verkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
§ 90
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den
wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und
zu begründen.
§ 91
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und
rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten,
Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche
Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 92
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf
Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann
besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind
entsprechend anzuwenden.
§ 93
(1) Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe
anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt
werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3) Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der
bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der
Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.
§ 94
(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser
soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe,
insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die
Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der
Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das
Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch
Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag
zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.
§ 95
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der
Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den
Ausfertigungen vermerkt.
§ 96
(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder
Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der Entscheidung beantragt werden.
(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei
wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung
beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der
Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
§ 97
(1) Vor dem Patentgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des
Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch Beschluß kann
angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt werden muß. § 25 bleibt
unberührt.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann
nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.
(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend
gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein
Patentanwalt auftritt.
§ 98
Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Auslagen das
Gerichtskostengesetz entsprechend.
§ 99
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem
Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des
Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt,
soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31
entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die
Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents
wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind
nicht anzuwenden.
SECHSTER ABSCHNITT
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 100
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die
über eine Beschwerde nach § 73 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an
den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in
dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der
Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden
Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
§ 101
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die §§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3 und 5
bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 102
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.
(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die
Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung
beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(4) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung
oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in
bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den
Mangel ergeben.
(5) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu
gestatten. § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht
anzuwenden. § 143 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 103
Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 104
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
§ 105
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen
beteiligt, so sind die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den
anderen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen
innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof
schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der Beschwerdefrist ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt ist. Die
erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit
der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
(2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren über die
Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 76 entsprechend anzuwenden.
§ 106
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen über
Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über
Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt §123 Abs.
5 bis 7 entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 69 Abs. 1 entsprechend.
§ 107
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie
kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem
angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer
wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen.
§ 108
(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht
zurückzuverweisen.
(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 109
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen
beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur
zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem
Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig
verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden
Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn
er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
2. Berufungsverfahren
§ 110
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet
die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim
Bundesgerichtshof eingelegt.
(3) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(5) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(6) Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§
84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§ 111
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung begründen.
(2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der
Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof
einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie
beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem
Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung das
Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der
Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche
Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und
Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen
hat.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen
Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem
Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu
erscheinen.
§ 112
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind dem
Berufungsbeklagten zuzustellen. Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. Die erforderliche Zahl
von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungsschrift
oder der Berufungsbegründung einreichen.
(2) Der Senat oder der Vorsitzende kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur
schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
§ 113
(1) Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an
sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als
unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß
ergehen.
§ 114
Wird die Berufung nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der
Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien
bekanntzumachen.
§ 115
(1) Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der
Sache erforderlichen Verfügungen. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge
der Parteien nicht gebunden.
(2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden.
§ 116
(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung.
§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
1. die Parteien zustimmen,
2. eine Partei des Rechtsmittels für verlustig erklärt werden soll oder
3. nur über die Kosten entschieden werden soll.
§ 117
(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur
insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der
Erklärungsschrift veranlaßt wird.
(2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen,
mit denen die Parteien ausgeschlossen sind.
(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § 115 anzuwenden.
(4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden, die von den Parteien nicht
erörtert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern.
§ 118
(1) Von einer Partei behauptete Tatsachen, über welche die Gegenpartei sich
nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden.
(2) Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urteil aufgrund
der Akten.
§ 119
(1) In dem Termin ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der
Verhandlung im allgemeinen angibt.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu unterschreiben.
§ 120
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird,
oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet.
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so
erfolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des
wesentlichen Inhalts.
(3) Das Urteil wird von Amts wegen zugestellt.
§ 121
(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die
Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§
91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine
andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§ § 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.
3. Beschwerdeverfahren
§ 122
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den
Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer
Zwangslizenz(§ 85) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110
Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim
Bundesgerichtshof einzulegen.
(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, 84, 110
bis 121 entsprechend.
SIEBENTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften
§ 123
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht
gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift
einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand
einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§59 Abs.
1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die
Aufrechterhaltung des Patents zusteht (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur
Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in
Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die
Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb
der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so
kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der
versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die
versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung
zu beschließen hat.
(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(5) Wer im Inland im guten Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge
der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen
und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser
Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den
Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen
oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit
dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1
infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem
Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die
Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in
der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem
Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser
Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
§ 124
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig
und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 125
(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des
Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nach § 3
nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt oder das Patentgericht verlangen,
daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder
in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht
nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt oder das Patentgericht
und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts
oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
§ 126
Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern
nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
§ 127
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht
gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne
gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch
durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt
werden.
3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§177 der Patentanwaltsordnung)
ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4. An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach
eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das
Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die
Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem
Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung
gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
(2) S 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn
mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2, §
122 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§102 Abs. 1) oder für die Einlegung der
Berufung (§110 Abs. 3) beginnt.
§ 128
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht
Rechtshilfe zu leisten.
(2) Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Ordnungs- und
Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre
Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest.
Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluß.
ACHTER ABSCHNITT
Verfahrenskostenhilfe
§ 129
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der
§§ 130 bis 138.
§ 130
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag
unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung
Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents
besteht. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten.
(2) Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bewirkt, daß bei den Gebühren,
die Gegenstand der Verfahrenskostenhilfe sind, die für den Fall der Nichtzahlung
vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten. Im übrigen ist § 122 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Beantragen mehrere gemeinsam das Patent, so erhalten sie die
Verfahrenskostenhilfe nur, wenn alle Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllen.
(4) Ist der Anmelder nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger,
so erhält er die Verfahrenskostenhilfe nur, wenn auch der Erfinder die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(5) Auf Antrag können so viele Jahresgebühren an Stelle einer gewährten oder
nach § 18 Abs. 1 zu gewährenden Stundung in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen
werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
nach § 115 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung entgegenstehende Beschränkung
auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu
verrechnen, wenn die Kosten des Patenterteilungsverfahrens einschließlich etwa
entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen
gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet
angesehen werden können, ist § 19 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist auf die
Einbeziehung der Gebühren nach § 23 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 in die
Verfahrenskostenhilfe entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen der §§ 43 und 44 auf den
antragstellenden Dritten entsprechend anzuwenden, wenn dieser ein eigenes
schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
§ 131
Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 64) sind die Bestimmungen des §
130 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 132
(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf Antrag
unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des
§ 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. Hierbei ist nicht
zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(2) Absatz 1 Satz ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2
beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der
Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) entsprechend
anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse
glaubhaft macht.
§ 133
Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§
130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der
Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf
ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die
Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint
oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt,
einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 3
und 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 134
Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis
132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist
eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach
Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
§ 135
(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim
Patentamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In
Verfahren nach den § 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle
des Bundesgerichtshof s zum Protokoll erklärt werden.
(2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig
ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.
(3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar,
soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den
die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines
Vertreters nach § 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. § 127
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht
entsprechend anzuwenden.
§ 136
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119
und 120 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der
Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Einspruchsverfahren sowie in
den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in
Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118
Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.
§ 137
Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die angemeldete oder
durch ein Patent geschützte Erfindung, hinsichtlich deren Verfahrenskostenhilfe
gewährt worden ist, durch Veräußerung, Benutzung, Lizenzvergabe oder auf
sonstige Weise wirtschaftlich verwertet wird und die hieraus fließenden
Einkünfte die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen
Verhältnisse so verändern, daß dem betroffenen Beteiligten die Zahlung der
Verfahrenskosten zugemutet werden kann; dies gilt auch nach Ablauf der Frist des
§ 124 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe
gewährt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung
derjenigen Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden hat.
§ 138
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§100) ist einem Beteiligten auf
Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich
beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der
§§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem
Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim
Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
NEUNTER ABSCHNITT
Rechtsverletzungen
§ 139
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom
Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzten
nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des
Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem
Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen
Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das
von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren
hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten
Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und
Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
§ 140
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren
Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs.
2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des
Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das
Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung
des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht
gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung
geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf
Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist
gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend
gemacht werden.
§ 140 a
(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 139 verlangen, daß das im Besitz
oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents
ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch die Rechtsverletzung
verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und
die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall
unverhältnismäßig ist. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis
handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar
hergestellt worden ist.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entsprechend auf die im Eigentum des
Verletzers stehende, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
widerrechtlichen Herstellung eines Erzeugnisses benutzte oder bestimmte
Vorrichtung anzuwenden.
§ 140 b
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann vom
Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des
benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des
Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge
der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur
Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft
begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52
Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des
zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
§ 141
Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts verjähren in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des
Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 142
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines
ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16 a, 49 a)
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden
Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr
bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder
besitzt oder
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden
Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.
Satz 1 Nr. ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das
durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden
Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3).
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden.
§ 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140 a bezeichneten
Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die
Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf
Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im
Urteil zu bestimmen.
§ 142a
(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Patent verletzt,
unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie
unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem
Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und
Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller
wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht
in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die
Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet
die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der
Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug
auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare
gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten
Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde
die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die
Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den
Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die
gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht
zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat
der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte
Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz
2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die
Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung für zwei Jahre, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er
kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden
vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln
angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im
Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das
Oberlandesgericht.
ZEHNTER ABSCHNITT
Verfahren in Patentstreitsachen
§143
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz
geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind
die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch
durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind,
vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Das
Entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach
Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem
Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Gebühr nach
§ 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen
Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
§ 144
(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung
mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß
die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem
ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat
zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls
nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von
dem Gegner entrichteten Rechtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur
nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten
dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der
begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden
Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte
Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung
über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 145
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen
derselben oder einer gleichartigen Handlung aufgrund eines anderen Patents nur
dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage
war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
ELFTER ABSCHNITT
Patentberühmung
§146
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die
geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent
oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in
öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in
ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet,
jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf
Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche
Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. |